Schnelljustiz: Aus den Akten des Sondergerichts in Dorsten – Todesstrafe für Handtaschendiebstahl – Drei Jahre Zuchthaus für »Polenküsse«

Im Dorstener Amtsgericht tagte das Sondergericht Essen, das drakonische Strafen verhängte

Von Dr. jur. Gerd Willamowski

Ein besonders dunkles Kapitel der Straf­rechtspflege der nationalsozialistischen Zeit stellen die Sondergerichte dar, bei denen die Staatsanwaltschaft unter Umgehung des ge­setzlichen Richters praktisch Anklage nach Belieben erheben konnte. Seit Inkrafttreten der »Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten« vom 21. März 1933 wurden Abertausende von Be­schuldigten von Sondergerichten, die für den Bezirk jeden Oberlandesgerichts und als neue Form politischer Schnelljustiz ohne weitere Revisionsmöglichkeiten gebildet worden waren, bestraft. Diese Gerichte erwiesen sich als zuverlässi­ges Instrument zur Unterdrückung der freien Meinungsbildung. Bestraft wurde u. a., wer »abfällige Äußerungen über den Führer und die NSDAP« getan, den Führer »verhöhnt«, »beleidigt«, »beschimpft«, »ge­gen ihn gehetzt«, ihn »abfällig kritisiert«, »bösartig« oder »verächtlich« geschildert, »verdächtigt«, »verleumdet«, »gehässig geschmäht« und »Witze über ihn« gemacht hatte.

Auch in Dorsten fielen drakonische Urteile

In diesem Sinne wurde auch das für Dorsten zuständige Sondergericht Essen tätig: Politische Witze, auch in totalitären Staaten an der Tagesordnung, wurden unnachgiebig mit hohen Freiheitsstrafen (»Zuchthaus«) geahndet. Selbst nach heutigem Rechtsverständnis als »Lappalie« einzustufende Straftaten wurden unnachgiebig mit drakonischen Maßnahmen verfolgt.

In öffentlicher Verhandlung des Sonder­gerichts Essen in Dorsten wurde beispiels­weise als »Volksschädling« eine Angeklagte, die aus einem ihr zur Beförderung übergebenen Brief 10 Reichsmark entnommen hatte, wegen Unterschlagung zu einer Gefängnis­strafe von 6 Monaten kostenpflichtig verur­teilt.

Eine Beamtin hatte ein Feldpostpäck­chen – mit offensichtlich nicht sehr wertvol­lem Kleiderstoff -, das sie in amtlicher Ei­genschaft empfangen hatte, unterschlagen, geöffnet und den Inhalt entnommen: Durch Urteil des Sondergerichts Essen in Dorsten am 20. November 1941 wurde die Angeklagte zu ei­nem Jahr und 3 Monaten Zuchthaus nebst 50 Reichsmark Geldstrafe verurteilt. Die Strafe hat sie im Frauengefängnis Anrath verbüßt.

Sehr zahlreich sind die Urteile wegen »Kriegswirtschaftsverbrechen«, worunter vorwiegend die so genannte Schwarzschlach­tung zu verstehen war. In solchen Fällen hat das Sondergericht Essen in Dorsten mehr­fach Urteile von drakonischer Schärfe ver­hängt.
Ein 38-jähriger Mann wurde am 16. Januar 1943 wegen Schwarzschlachtung von zwei Schweinen und wegen Rückfalldiebstahls von 2 Säcken Roggen zu insgesamt drei Jah­ren und sechs Monaten Zuchthaus sowie vier Jahren Ehrverlust verurteilt; ein 35-jähriger Angeklagter wurde am selben Tage wegen Schwarzschlachtung eines Schweins mit einem Jahr und 6 Monaten Zuchthaus nebst zwei Jahren Ehrverlust be­straft. In einem weiteren Fall wurde eine Strafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt, weil der Angeklagte ein Schwein, das er zuvor in Coesfeld erworben hatte, ohne Genehmigung geschlachtet hatte.
Das Sondergericht Dortmund verurteilte am 20. Januar 1937 einen aus Dorsten stam­menden Mann wegen illegaler Tätigkeit als Bibelforscher zu einem Jahr Gefängnis.

Frau von Aufseherinnen bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt

Am 13. Dezember 1939 wurde eine Dorstenerin vom Sondergericht Dortmund zu sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Ehrverlust verurteilt, weil sie in Dorsten als angebliche Rot-Kreuz-Schwester kleinere Geldbeträge – insgesamt 30 Reichsmark – gesammelt hatte. Zu diesem Zweck hatte sie sich eine Sammelliste erstellt und eine Rot-Kreuz-Armbinde umgebunden. Die Verur­teilte kam nach ihrer Verhaftung zunächst in das Untersuchungsgefängnis Essen, wo sie bis zum 1. Januar 1940 verblieb. Bis zum 19. November 1943 verbüßte sie ihre Strafe im Frauen­zuchthaus Ziegenheim bei Kassel und arbei­tete – bis zur Entlassung durch die Alliierten – im Straflager Witten-Annen, wo sie als Fa­brikarbeiterin einen Tageslohn von 40 Pfen­nig erhielt und von den Aufseherinnen – zusammen mit den übrigen Gefangenen – teil­weise bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt wurde. Ein vom Rechtsanwalt der Verurteil­ten am 2. Februar 1941 beim Sondergericht Dortmund eingereichtes Gnadengesuch wurde abgelehnt. Erst durch Erlass der Alli­ierten wurde die Frau am 13. April 1945 ent­lassen.

Zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jah­ren und sechs Monaten unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre wurden zwei Angeklagte aus Dorsten verurteilt, die sich wegen Verbre­chens gegen die Rundfunkgesetze zu verantworten hatten. Sie wurden »überführt«, mehrfach ausländische Sender – teilweise in Anwesenheit von Gästen und Nachbarn – ge­hört zu haben. In der Urteilsbegründung des Sondergerichts Essen wurde betont, dass mit dem Urteil wieder »ein Verbrechen gegen die deutsche Volksgemeinschaft« geahndet worden sei. Das Abhören ausländischer Sen­der sei verboten, da gerade die Mitteilungen der »hetzerischen feindlichen Sender« dar­auf abgestimmt seien, »Gift in die deutsche Volksseele zu träufeln«. Wer sie höre, be­gehe »geistige Selbstverstümmelung«; denn jede Meldung sei »erlogen« und solle »einzig und allein dazu dienen, die innere Wider­standskraft des deutschen Volkes auszuhöh­len und zu lähmen«. Als besonders schwer sei das Verbrechen zu werten, weil die Mittei­lungen vorsätzlich verbreitet worden seien. Aber auch der »höfliche Gast«, der die Sen­dungen mit angehört habe, habe sich straf­bar gemacht.

17-jähriger Handtaschendieb zum Tode verurteilt und hingerichtet

Gesetz gegen Volksschädlinge von 1939

 In einem anderen Termin hatte das Son­dergericht Essen, das im Amtsgericht Dor­sten tagte, über einen 17-jährigen Jungen, der im November oder Dezember 1941 einer Frau eine an der Lenkstange ihres Fahrrades aufgehängte Tasche entrissen hatte, zu urtei­len.

Es galt das Kriegsrecht

Da die Tat unter einer Straßenlaterne, die aus Verdunkelungsgründen nicht brannte, begangen worden war, wurde Kriegsrecht angewandt: Der Jugendliche wurde »wegen Ausnutzung des Ausnahmezustandes der Verdunkelung« aus Gründen der »Abschreckung« zum Tode durch Köpfen verurteilt. In der weiteren Urteilsbegründung schloss das Gericht einen Gnadenakt aus: sechs Wochen nach der Urteilsverkündung wurde das Ur­teil in Essen vollstreckt.

Wegen Beleidigung als »Volksschädling« zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt

Im August 1941 verurteilte das Sonderge­richt Essen in Dorsten einen Polen wegen Beleidigung in Tateinheit mit Nötigung als »Volksschädling« zu drei Jahren Zuchthaus und Aberkennung der Ehrenrechte für die gleiche Dauer, weil er sich in angetrunkenem Zustand einem deutschen Mädchen genä­hert und dieses »mehrmals geküsst« hatte. In der Urteilsbegründung hob das Gericht hervor, eine harte Bestrafung sei unabding­bar, weil der Ausländer das Gastrecht – nach der Belehrung bei seinem Arbeitsantritt – schmählich mit Füßen getreten habe. Im üb­rigen sei aber auch eine Beleidigung in Tat­einheit mit Nötigung gegeben, wofür im vor­liegenden Fall das Volksschädlingsgesetz heranzuziehen sei. Die Anwendung dieses Ge­setzes sei erforderlich, weil das eigentlich ge­ringfügige Vergehen als »Tat im Zusammen­hang mit den Geschehnissen der Kriegs­jahre« betrachtet werden müsse. Man stehe im »Volkstumskampf«, der gerade in Polen Ausmaße angenommen habe, die an Grau­samkeit, Verhetzung, Hemmungslosigkeit. Wut und Hass alles Bisherige verblassen lie­ßen. Die Tat des Angeklagten sei Ausfluss sei­nes polnischen Blutes und seiner polnischen Erziehung und damit die Fortsetzung des üb­lichen Kampfes. Aus diesem Grunde sei für den Angeklagten auch der Tatentschluss leichter gewesen; denn »niemals hätte er es gewagt, so hemmungslos gegen eine Frau oder ein Mädchen des eigenen Blutes« vor­zugehen. Die Überschreitung des normalen Strafmaßes sei deshalb unerlässlich. Damit werde für jeden Polen das Gebot erhärtet, »von deutschen Frauen und Mädchen« weg­ zu bleiben. Diese seien kein Freiwild für »hemmungslose Elemente« und würden mit allen zu Gebote stehenden Mitteln vor »Po­lenküssen« geschützt.

 

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