Sondergerichte: Durch nachdrückliche Ausübung der Strafgewalt sollten „unruhige Geister“ gewarnt oder beseitigt werden. Ein besonders brutales Instrument der NS-Herrschaft

Im Landgericht Dortmund in der Kaiserstraße hatte das Sondergericht seinen Sitz

Von Wolf Stegemann

 „In den Sondergerichten haben oft Männer gesessen, die unvorstellbares Leid verhindert haben. Der deutsche Richter in seiner Gesamtheit ist im Dritten Reich intakt geblieben, er hat nicht vor Hitler kapituliert.“
Artur Sträter (CDU), NRW-Justizminister, im Juni 1947;
diese Aussage des Ministers war schlichtweg gelogen!

Sondergerichte in Deutschland gab es bereits vor der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten 1933. Mit ihnen reagierte die jeweilige Staatsmacht auf Unruhen, indem sie ganze Komplexe von Straftatbeständen aus der Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit herauslöste und speziell eingerichteten Spruchkörpern zuwies.

Verordnung zur Errichtung von Sondergerichten

In der Weimarer Republik wurden mehrfach, auf Grundlage einer Notverordnung Sondergerichte mit unterschiedlichen Befugnissen und Verfahrensordnungen eingerichtet, sowie 1922 der „Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik“ errichtet, der 1926 wieder abgeschafft wurde. Eine besondere Erscheinung in dieser Zeit stellen die bayerischen Volksgerichte dar, die im November 1918 eingerichtet wurden und bis zu ihrer Auflösung im Mai 1924 etwa 31.000 Urteile fällten. Im Anschluss an die Notverordnung „gegen den politischen Terror“ vom 9. August 1932 ordnete die Reichsregierung unter von Papen die Einrichtung von Sondergerichten in bestimmten Oberlandesgerichts- und Landesgerichtsbezirken an. Die Verfahren waren durch eine massive Einschränkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten und den Ausschluss von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Gerichtes gekennzeichnet. Mit Wirkung zum 21. Dezember 1932 wurden diese Sondergerichte aufgehoben.

Sondergerichte gehörten nicht zur „ordentlichen Gerichtsbarkeit“

Um politische Gegner der Nationalsozialisten auszuschalten, wurden schon 1933 im Reich 26 besondere Strafkammern geschaffen, 1942 waren es bereits 74. Zuständig waren diese Sondergerichte anfangs nur für bestimmte politische Straftaten. Ab 1938 wurden von Polizei- und Anklagebehörden sowie Gerichten auch kriminelle Delikte zugewiesen, bei denen eine schnelle Aburteilung gewünscht war, mit der man Exempel statuieren wollte („Rücksicht auf … die Verwerflichkeit der Tat oder die in der Öffentlichkeit hervorgerufene Erregung“). Ab 1939 wurden Delikte verhandelt, die mit dem Krieg in Zusammenhang standen. Dazu gehörten das Abhören von Feindsendern, verstärkt regimekritische Äußerungen, „Wehrkraftzersetzung“, die Herstellung illegaler Schriften und Hochverrat. Die meisten in die Untaten des Systems verwickelten Juristen saßen nicht am Volksgerichtshof in Berlin, sondern über das ganze Reich verteilt an den Sondergerichten. Die Zielrichtung dieser nach 1945 viele Jahrzehnte vielfach in Vergessenheit geratenen Sondergerichte definierte schon 1933 der spätere Vizepräsident des Volksgerichtshofs, Dr. Crohne:

„In Zeiten politischer Hochspannung durch schnelle und nachdrückliche Ausübung der Strafgewalt darauf hinzuwirken, dass unruhige Geister gewarnt oder beseitigt werden und dass der reibungslose Gang der Staatsmaschinerie nicht gestört wird.“

Handzettel zur Einschüchterung

Sondergerichte gehörten nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Im Gegensatz zu ihr gab es bei den Sondergerichten kein gerichtliches Vorverfahren, eine immer kürzer werdende Ladungszeit (24 Stunden) und die Urteile wurden mit Verkündung im Gerichtssaal sofort rechtskräftig und oft sofort vollstreckt. Geurteilt wurde nach den Vorgaben der Partei und nach einem von der NS-Ideologie bestimmten „gesunden Volksempfinden“. Rechtsmittel standen nach dem Kriegssonderstrafrecht nur auf dem Papier. Urteile der Sondergerichte konnte nur das Reichsgericht aufheben. Mit der Errichtung der Sondergerichte erwarteten die Nationalsozialisten eine gnadenlose Spruchpraxis. Der Staatssekretär im  Reichsjustizministerium und nachmalige Präsident des Volksgerichtshofs Roland Freisler sagte zu den Sondergerichten 1939:

„Sie müssen ebenso schnell sein wie die Panzertruppe, sie sind mit großer Kampfkraft ausgestattet. Kein Sondergericht kann sagen, dass der Gesetzgeber ihm nicht genügend Kampfkraft gegeben habe. Sie müssen denselben Drang und dieselbe Fähigkeit haben, den Feind aufzusuchen, zu finden und zu stellen, und sie müssen die gleiche durchschlagende Treff- und Vernichtungsgenauigkeit gegenüber dem erkannten Feind haben.“

Der Reichsjustizminister Franz Gürtner schrieb im September 1939 in einem an Adolf Hitler gerichteten Memorandum, dass die Sondergerichte praktisch Standgerichten gleichkämen. Sie seien nur nicht als solche bezeichnet.

Strafen sollten den Widerstand in der Bevölkerung brechen

Drohungen

Die kleinsten Vergehen wurden drakonisch bestraft. Wer „im freigemachten Gebiet oder in freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen“ plünderte oder durch „Brandstiftung oder ein sonstiges gemeingefährliches Verbrechen … die Widerstandskraft“ des Volkes lähmte, war des Todes. Nicht der Wert der geklauten Ware entschied, nicht die Höhe des Feuerschadens – fortan galt als Richtschnur für das Recht der dumpfe NS-Begriff des „gesunden Volksempfindens“. So „wurden vom erhöhten Richterstuhl herab“, schreibt der Historiker Hans Wüllenweber, die Opfer der NS-Justiz „wie Ungeziefer niedergemacht.“

Der Katzenberger-Prozess in Nürnberg war auch nach NS-Recht Justizmord

Traurige Berühmtheit erreichte beispielsweise das Nürnberger Sondergericht durch den Prozess gegen Leo Katzenberger. Der Vorsitzende der israelitischen Kultusgemeinde in Nürnberg wurde 1942 hingerichtet – wegen angeblicher „Rassenschande nach dem Blutschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung gegen Volksschädlinge“. Der über 60-jährige Katzenberger soll eine intime Beziehung mit einer jungen „Arierin“ eingegangen sein. Dabei habe er – so das Urteil – die durch den Kriegszustand verursachten Verhältnisse ausgenutzt. Vor Gericht bestritt Irene Seiler das Verhältnis – und kam deshalb wegen „Meineids“ ins Gefängnis. Damit war die Entlastungszeugin ausgeschaltet. Der Schauprozess gipfelte selbst nach NS-Recht in einem Justizmord. Sogar der Staatssekretär im Reichsjustizministerium Roland Freisler bezeichnete das Urteil als „etwas kühn“, die Anwendung der Verordnung sei „gerade noch gegangen“, habe aber „auf Messers Schneide“ gestanden. Der Vorsitzende Richter Rothaug sagte zu seinem Urteil: „Für mich reicht es aus, dass dieses Schwein gesagt hat, ein deutsches Mädchen hätte ihm auf dem Schoß gesessen.“ Kurz vor Kriegsende wurden überall auch zivile Standgerichte gebildet, die, wie die militärischen Standgerichte ebenso schnell und rücksichtslos urteilten.

Alte Pferdeleine als Gürtel verwendet: Todesstrafe für 82-Jährigen

Menschenverachtend

Sondergericht Mannheim: Der Ukrainer Mateusz T., 21, musste sterben, weil er im September 1943 bei Aufräumungsarbeiten mit ausdrücklicher Erlaubnis des Luftschutzwartes (wegen „fleißiger Mithilfe“) drei Paar Schuhe eingesteckt hatte. Das Sondergericht Mannheim lehnte es ab, den Luftschutzwart als Entlastungszeugen zu hören.
Sondergericht München: Boleslaw Buczkowski war erst 17, als er geköpft wurde. Der junge Pole stahl, im Herbst des Kriegsjahres 1941, drei Äpfel – für das Sondergericht München ein „Verbrechen der Schädigung des Wohles des deutschen Volkes“.
Sondergericht Köln: Ein 82-jähriger Rentner wurde in Köln als „Plünderer“ umgebracht, weil er bei Fliegeralarm eine alte Pferdeleine an sich nahm und daraus einen Hosenriemen schnitt. Zwei auf der Straße gefundene und eingesackte Fahrradpedale reichten zum Todesurteil.
Sondergericht Bielefeld: Für die Bielefelder Sonderrichter war ein Landstreicher, der aus Hunger ein paar Esswaren gestohlen hatte, von so „großem sozialen Unwert, dass das gesunde Reinigungsbedürfnis des Volkskörpers die Beseitigung des Angeklagten verlangte“ – und zwar sofort.

Verurteilungen der Sonderrichter im Amtsgericht Dorsten

Im Dorstener Amtsgericht verurteilte das Sondergericht einen 17-jährigen Jungen zum Tode, weil er einer Frau die Handtasche entwendet hat, die an ihrem abgestellten Fahrrad hing. Andere wurden verurteilt, weil sie polnische Ostarbeiterinnen küssten, schwarz geschlachtet hatten oder den Ernsten Bibelforschern angehörten. Eine Frau bekam sieben Jahre Zuchthaus, weil sie sich als DRK-Schwester ausgab und Geld sammelte.

Dortmund: Über 60 Todesurteile des Vorsitzenden Ernst Eckardt bekannt

Hinrichtungsveröffentlichung Kiel

Das Sondergericht Dortmund wurde am 15. Mai 1933 beim Landgericht Dortmund eingerichtet. Der Amtsbereich umfasste den Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Hamm, zu dem auch Dorsten gehörte. Das Sondergericht hatte seinen Sitz wohl beim Landgericht in Dortmund, tagte aber bei Notwendigkeit auch in anderen Gerichten des Bezirks, wie in Essen und schon mal im Dorstener Amtsgericht. Zum Vorsitzenden ernannte der Reichsjustizminister den Dortmunder Landgerichtsdirektor Ernst Eckardt (1880 bis 1945). Unter seiner Prozessführung wurden mindestens 61 Todesurteile ausgesprochen, von denen die Mehrzahl auch vollstreckt wurde. Gnadengesuche lehnte er regelmäßig ab. Damit gilt Eckardt in der Dortmunder Rechtsgeschichte als der Richter, der die meisten Todesurteile ausgesprochen hat.

Als Sohn des Ingenieurs und Fabrikanten Ernst Eckardt erhielt er im protestantischen Elternhaus ein konservative und die eigene Person bis zur Selbstverleugnung neigende Erziehung. Dabei führte die Strenge der Erziehung zu einem Pflichtbewusstsein ohne kritische Distanz zu den Aufgaben und eine unbedingte Bejahung der Autorität des Staates. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften betätigte er sich in Dortmund von 1903 bis 1913 als Gerichtsreferendar bzw. Assessor. In Schleswig war er von Juli 1913 Richter am Amtsgericht. Im Ersten Weltkrieg diente er als Soldat im Fronteinsatz, wobei er mehrere Verwundungen erlitt. 1919 kehrte er als Major der Reserve nach Dortmund ins Zivilleben zurück, wurde Richter am Landgericht Dortmund, war 1923 Beisitzer bei einem Ausnahmegericht und wurde 1925 Landgerichtsdirektor. Nachdem seine Eltern verstorben waren, heiratete er 1937, die Ehe blieb kinderlos.

Er verurteilte 1932 Polizisten, die 1932 gegen SA-Schläger vorgingen

1932 wurde für die Monate August bis Dezember ein Sondergericht eingerichtet, an dem Eckardt durch den Landgerichtspräsidenten Palm als Vorsitzenden eingesetzt wurde. Durch mehrere politische Prozesse erregte er dabei viel Aufmerksamkeit. Bekannt wurde der Prozess gegen Polizisten 1932, die gegen gewalttätige Mitglieder der NSDAP vorgegangen waren (Schwanenfall-Affäre). Im Urteil wurden die Polizisten von Eckart zu vier bis zu 15 Monaten Haft verurteilt. Außerdem durften mehrere der Polizisten drei Jahre kein öffentliches Amt bekleiden. Mit diesem Strafmaß ging Eckardt über den Antrag des Staatsanwalts hinaus. In der Öffentlichkeit wurden Urteil und Urteilsfindung als ein Skandal betrachtet. Die Nationalsozialisten begrüßten aber das Urteil.

Ernst Eckardts Verhältnis zur NSDAP: im Mai 1933 eingetreten

Ehem. Gestapo-Gefängnis in Dortmund (Nachkriegsbild)

Im Jahr 1932 war Eckardt auch Vorsitzender des Dortmunder Schwurgerichts. In dieser Funktion verhandelte Eckardt den Mord des Nationalsozialisten Albrecht an zwei Kommunisten, die bei einer Veranstaltung der NSDAP in der Umgebung Dortmunds erschossen wurden. Eckardt verurteilte mehrere SA-Männer zu mehrjährigen Haftstrafen. Die Geschworenen mussten sich auf der Grundlage von Indizien entscheiden, wobei Eckardt intensiv auf die Geschworenen einwirkte. Damit hatte Eckardt weite Kreise der SA und der NSDAP gegen sich aufgebracht. Trotzdem wurde er am 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP (Nr. 3.576.731). Seine Karriere als Jurist konnte er trotz allergrößter Härte in den Prozessen am Sondergericht Dortmund nicht mehr fortsetzen. So wurden alle Vorschläge durch die NSDAP abgelehnt, Eckardt zum Präsidenten des Senats oder Präsidenten des Landesgerichts zu ernennen. Doch dann wurde er es im Mai 1933 doch und zeigte durch seine blutrünstigen Urteile Dankbarkeit gegenüber dem NS-Regime. Im Jahre 1937 gab der Landgerichtspräsident Paul Koch eine Beurteilung über ihn ab:

„Eiserner Strafrichter. Er leitet seit 1933 das Sondergericht für den OLG Bezirk Hamm in soldatisch strenger Auffassung mit unerbittlicher Strenge und Entschlossenheit zur vollen Zufriedenheit der Parteidienststellen, der Geheimen Staatspolizei und der Anklagebehörde…. Seine Amtsführung zeigt, dass er rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat eintritt. Er kennt keine Nerven, er ist gesund.“

Diese Beurteilung wurde im November 1941 in Frage gestellt, als Eckardt zum Oberlandesgericht Prag versetzt wurde. Schon am ersten Tag hatte er einen Nervenzusammenbruch. Noch im selben Monat wurde ihm die Rückversetzung nach Dortmund gestattet. Als 1942 das Sondergericht Hagen von November 1942 bis Dezember 1943 eingerichtet wurde, führte Eckardt dort den Vorsitz, um dann im Dezember 1943 wieder nach Dortmund zurückzukehren.

Noch im Mai 1945 von den Briten ins Internierungslager gebracht

Nach der Kapitulation des NS-Regimes im Mai 1945 hielt sich Eckardt in Bad Berleburg auf. Als bei der Besatzungsmacht eine Anzeige gegen ihn vorgebracht wurde, erfolgte am 12. Mai 1945 seine Festnahme. Er wurde im Internierungslager Staumühle inhaftiert. Dort starb er am 28. Dezember 1945, wobei die Ursachen mit einer Schwäche des Kreislaufs, einer Unterernährung und einer Lungenentzündung angegeben wurden. Der Pfarrer Ernst Krause begleitete Eckardt in seinen letzten Stunden. Sein Eindruck über den „Blutrichter“ Ernst Bruno Eckardt:

„Da war keine Reue über gefällte Fehlurteile, es quälten ihn keine Gewissensbisse über vielleicht ungesetzliche Todesstrafen. Da starb ein Mann und Richter, der gesetzlich, klar und aus tiefer, gewissenhafter Verantwortung gelebt hatte.“

Blick in das Internierungslager Staumühle; Foto: LWL

Information über das Internierungslager Staumühle

Das Internierungslager Staumühle bzw. Internierungslager Hövelhof (in der Senne) war von Juli 1945 bis Ende 1948 das größte Internierungslager der Britischen Rheinarmee in der Britischen Besatzungszone für mutmaßliche Kriegsverbrecher, Funktionäre der NSDAP und staatliche Funktionsträger. Für das Internierungslager wurden das Gelände und die Einrichtungen eines ehemaligen Kriegsgefangenenlagers genutzt, das zuvor als Garnison der Waffen-SS gedient hat. Für eine kurze Übergangszeit waren nach dem Krieg Displaced Persons (DPs) in dem Lager untergebracht.
Das Lager wurde als Civil Internment Camp No. 5 bezeichnet. In dem Lager waren bis zu 10.289 Männer und Frauen inhaftiert. Das ab 1946 örtlich zuständige Spruchgericht saß in Detmold. In dem Lager beging der SS-Standortarzt in Auschwitz, Eduard Wirths,  Selbstmord, nachdem er erfahren hatte, dass die Briten ihn gemäß dem Londoner Statut an Polen ausliefern wollten.
Das Lager war in fünf Teillager unterteilt und umfasste auch ein Lagerhospital. Im Frühjahr 1946 wurde innerhalb des Lagers ein Sonderlager für mutmaßliche Kriegsverbrecher umzäunt. Hier wurden 370 hohe NS-Funktionäre und Personen untergebracht, die vom Nürnberger Militärtribu8nal angefordert worden waren, unter ihnen der Essener Industrielle Alfred Krupp von Bohlen und Halbach. Heute befindet sich auf dem Gelände die Justizvollzugsanstalt Hövelhof.

Siehe auch:
1)      Schnelljustiz: Aus den Akten des Sondergerichts Dorsten…
2)      Dorstener als Volksschädlinge vor dem Sondergericht in Essen…

_______________________________________________________________

Quellen: Friedemann Bedürftig „Drittes Reich und Zweiter Weltkrieg. Das Lexikon“, Piper 2002. – Wikipedia (Sondergerichte, Internierungslager Staumühle, Aufrufe 2015). – Ernst Klee: „Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945“, 2. aktualisierte Auflage, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 2005. – Wikipedia, Online-Enzyklopädie (2015). – „NS-Richter Oswald Rothaug: Der Henker aus dem Sinngrund“ in Main-Post vom 7. Dezember 2012. – Nikolaus Wachsmann: Gefangen unter Hitler. Justizterror und Strafvollzug im NS-Staat. München 2006. – Hans Wüllenweber: „Vergessene Verbrechen der Justiz“, Sammlung Luchterhand.
Veröffentlicht unter Erste Nachkriegsjahre, Internierung, Justiz, Justiz im Krieg | Verschlagwortet mit , , , , , , .

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert