Klage beim Amtsgericht Essen: Auskunft über Todesursachen verweigert – Dorstener Sterbebücher blieben verschlossen

Von Wolf Stegemann

Um dem Schicksal der Kriegsgefangenen und Ostarbeiter nachgehen zu können, woll­ten Mitglieder der Forschungsgruppe „Dor­sten unterm Hakenkreuz“ Einsieht nehmen in die im Standesamt aufbewahrten Sterbebücher, in denen nach § 38 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 die Todesursachen Verstorbener einzutragen waren. Heute unterliegen sie den strengen Bestim­mungen des Datenschutzes. Die Forschungs­gruppe beantragte am 30. Oktober 1983 beim Dorstener Standesbeamten die Ein­sicht in die Sterbebücher, um zu klären, wann und wie beispielsweise die Massengrä­ber auf dem Holsterhausener Russenfried­hof „gefüllt“ worden sind. Der Standesbe­amte gab den Antrag zur Prüfung an den Oberkreisdirektor des Kreises Recklinghau­sen als Untere Aufsichtsbehörde in Standesamtsangelegenheiten zur Prüfung und Ent­scheidung weiter. Der Oberkreisdirektor sei­nerseits überließ die Entscheidung unter Ak­tenzeichen 32/1 – 192-21-6 dem Amtsge­richt Essen. Bevor Amtsrichter Bein ein Ur­teil fasste, bemühte er den Landesbeauftrag­ten für den Datenschutz Nordrhein-Westfa­len, Dr. Weyer, um ein Gutachten. Der Da­tenschutzbeauftragte kam zu dem Schluss, dass nur von Ehegatten, Vorfahren und Ab­kömmlingen der Toten Einsicht in die Ster­bebücher genommen werden darf. „Andere Personen haben dann ein Recht auf Einsicht oder Durchsicht, wenn sie ein rechtliches In­teresse glaubhaft machen.“

Ein rechtliches Interesse liegt nur dann vor, so Dr. Weyer weiter, wenn die Kenntnis der Personen­standsdaten eines anderen zur Verfolgung oder Wahrung von Rechten erforderlich ist. „Ein zeitgeschichtliches Forschungsinter­esse ist zwar ein berechtigtes, aber kein rechtliches.“ Der Datenschutzbeauftragte schloss sein Gutachten mit einer Anmerkung in Richtung des Gesetzgebers:

„Ich verkenne nicht das Interesse der All­gemeinheit, die Zeit des Nationalsozialis­mus aufzuarbeiten und dabei auch das Schicksal der Zwangsarbeiter und Kriegsgefangenen der Vergessenheit zu entrei­ßen. Für hierzu erforderliche Eingriffe in die  grundrechtlich geschützte Rechts-Sphäre Betroffener muss jedoch zunächst der Gesetzgeber die bisher fehlende Rechtsgrundlage schaffen.“

Es ist makaber, diese Kommentierung sei er­laubt, dass die zwangsweise verschleppten Russen, die keine Rechte zu Lebzeiten hat­ten, im Tode geschützt sind vor der Aufdeckung ihres Schicksals. Amtsrichter Bein verkündete am 22. Fe­bruar 1984 unter Aktenzeichen Az. 75 III 48/ 83 den Beschluss:

„Die von der (Forschungs­gruppe) beantragte Durchsicht der genann­ten Sterbebücher ist nicht zu gewähren, die beantragte Auskunft aus den Sterbebüchern ist nicht zu erteilen.“

Nachbemerkung: Dennoch konnte die For­schungsgruppe Auszüge aus Standesamtsregistern einsehen, aus denen Namen und Ster­bedaten sowie Todesursachen der Ostarbei­ter hervorgingen. Sie wurden von den Autoren der Forschungsgruppe veröffentlicht, weil sie sich verpflichtet fühlte, das Schicksal der vielen hier in Dorsten zu Tode gekommenen Arbeitssklaven nicht in verstaubten Akten­schränken weiterhin der geschützten Vergessenheit zu überlassen.

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